Anwaltliche Gebühren

Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, oder das RVG nichts anderes bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

 

Ein Bespiel: Wird eine Forderung in Höhe von 900,00 EUR abgewehrt, so fallen folgende außergerichtliche Kosten nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG an.

 

1,3 Geschäftsgebühr                                    84,50 EUR

Post - und Telekommunikationspauschale   16,90  EUR

insgesamt                                                   101,40 EUR

19% MwSt                                                     19,26 EUR

Gesamtbetrag                                             120,66 EUR

 

Je nach Arbeitsaufwand kann der Betrag nach unten oder oben variieren. Vor jedem Beratungsgespräch besprechen wir gerne mit Ihnen die anfallenenden Kosten für unsere Dienstleistung.

 

Sprechen Sie uns darauf an.

Akuelle Entscheidungen des Landgerichtsbezirk Itzehoe

  

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