Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, oder das RVG nichts anderes bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Ein Bespiel: Wird eine Forderung in Höhe von 900,00 EUR abgewehrt, so fallen folgende außergerichtliche Kosten nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG an.
1,3 Geschäftsgebühr 84,50 EUR
Post - und Telekommunikationspauschale 16,90 EUR
insgesamt 101,40 EUR
19% MwSt 19,26 EUR
Gesamtbetrag 120,66 EUR
Je nach Arbeitsaufwand kann der Betrag nach unten oder oben variieren. Vor jedem Beratungsgespräch besprechen wir gerne mit Ihnen die anfallenenden Kosten für unsere Dienstleistung.
Sprechen Sie uns darauf an.