AG Meldorf, Beschluss vom 29.10.2013: Fristlose Kündigung eines Girovertrages wegen geringer Überziehung ist rechtswidrig

Das AG Meldorf hat am 29.10.2013 (Az: 84 C 1099/13) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis durch eine öffentlich-rechtliche Bank wegen einer geringen Überziehung rechtswidrig ist.

Beschluss AG Meldorf vom 29.10.2013 + An
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